Zur Zeit wird in der Bundesregierung aktuell über eine Erhöhung der Erbschaftssteuer diskutiert.
Dieses auch vor dem Hintergrund, daß in der Bundesrepublik Deutschland, Struktur bedingt, in naher Zukunft beträchtliche Summen vererbt werden.
Das Aufkommen der Erbschaftssteuer betrug im Jahr 1997 ca. 4,0 Milliarden DM.
Mit der Geltung der Bedarfsbewertung soll das Aufkommen auf ca. 6 - 7 Milliarden DM steigen.
Es ist daher angebracht, sich frühzeitig Gedanken über den Erbvorgang zu machen, nicht nur um Erbstreitigkeiten zu verhindern, sondern auch um in steuerlicher Hinsicht alle Möglichkeiten auszuschöpfen.
Beachtlich ist dabei unter anderem der Freibetrag nach § 16 ErbStG. Dieser Freibetrag beträgt zum Beispiel für Ehegatten zur Zeit 600.000,--DM (Stand August 1999, bitte informieren Sie sich über die aktuellen Zahlen/ beachten Sie bei Grundstücken auch die entsprechende Bewertung), ggf. zzgl. eines Versorgungsfreibetrages nach § 17 ErbStG.
In persönlicher Hinsicht bezieht sich  dieser Freibetrag jeweils auf den Erwerb von einem bestimmten Erblasser oder Schenker.
Eine frühzeitige Regelung kann sich insbesondere deshalb auszahlen, da in zeitlicher Hinsicht aufeinanderfolgende Erwerbe, die innerhalb von 10 Jahren anfallen und von derselben Person sind, zusammengerechnet werden. Nach Ablauf dieser 10 Jahres-Frist ist dieser Freibetrag erneut zu gewähren.
Alle 10 Jahre kann somit dieser Freibetrag ausgeschöpft werden (z.B. durch eine Schenkung).
Es empfiehlt sich daher frühzeitig Rat einzuholen.
Empfehlenswert sind hierzu auch die Broschüren, die kostenlos vom Bundesministerium für Finanzen herausgegeben werden.

© RA Wolf-Dieter Tölle

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